Neue Regel für Türen und Tore

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|  Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) der Bundesanstalt für Arbeitsstätten und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die neue Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“ veröffentlicht.
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Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) der Bundesanstalt für Arbeitsstätten und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine neue Technische Regel für Arbeitsstätten veröffentlicht. Die neue Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“ konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen. Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) - ASR 10/1 "Türen und Tore" - ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" - ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren" - ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore" nicht weiter fort.
Die BGR 232 "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" gilt in Bezug auf kraftbetätigte Fenster weiter.
Die neue Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“ können Sie » hier (pdf, 20 Seiten, 435 KB) herunterladen.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
www.baua.de 
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